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Steuerzahler-Informationen
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Bundesverfassungsgericht
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In einem Beschluss vom 14.04.1959, BStBl. I, Seite 204 stellte das Bundesverfassungsgericht richtungsweisend klar (Auszug):
„.. Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. ..“
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Bundesfinanzhof
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Der Bundesfinanzhof urteilte am 30.11.1967, V 131/64, BStBl. 1968 II, Seite 330 (Auszug):
„.. Dem Stpfl. steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. ..“
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Gleichheit vor dem Gesetz
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Art. 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Besteuerungsgrundsätze
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§ 88 AO
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
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Untersuchungsgrundsatz
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§ 88 AO
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
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Prüfungsgrundsätze
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§ 199 AO
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
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Informationen für Steuerzahler
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Die vorstehenden Grundsätze räumen einerseits ein weites Spektrum ein, seine steuerlichen Angelegenheiten günstig zu gestalten, bergen aber auch Risiken. Eine unrechtmäßige Gestaltung und eine daraus resultierende Steuerverkürzung führt zu Steuernachforderungen und ggf. schmerzlichen Sanktionen.
Andererseits scheinen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen eine faire Behandlung der Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörden sicherzustellen. In der Praxis allerdings dürfte diesen heren Normierungen nur selten Rechnung getragen werden.
In diesem Rahmen kann nur Ihr persönlicher Steuerberater Ihre Interessen wirksam vertreten.
Die Anforderungen an den Berufsstand der Steuerberater sind vom Gesetzgeber bewusst sehr hoch gehalten:
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich oder nur gelegentlich bzw. entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten, § 5 StBerG.
Mit den Regelungen über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 2 bis 5 StBerG) soll im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, S. 301, 315).
Nur hierauf sollten Sie vertrauen!
Zu den Steuerberatern in der Steuerallee gelangen Sie hier!
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